Neue EnEV 2014

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Zum 1. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014 in Kraft. Grund dafür ist, dass die Mit-gliedsstaaten der EU die Richtlinie für energieeffiziente Gebäude 2010 umsetzen müssen, die u.a. vorsieht, dass ab 2020 Neubauten nur noch im Passiv- und Nullenergiestandard errichtet werden dürfen und auch im Bestand umfangreichere energetische Sanierungen durchzuführen sind.

Die Novellierung der EnEV hat nicht nur für Bauherren weitreichende Konsequenzen sondern jetzt auch für Hauseigentümer die ihre Immobilie verkaufen oder vermieten möchten. Und bei Verstößen drohen saftige Geldbußen.

Die Anforderungen zur Vorlage eines Energieausweises wurden erheblich verschärft und betreffen nicht nur die Frage, wann und in welcher Form ein gültiger Ausweis vorgelegt wird, sondern auch die Regeln zu deren Erstellung. Möglichkeiten zur Manipulation von Ergebnissen wurde eingeschränkt und Voraussetzungen ge-schaffen, erstellte Ausweise nachträglich behördlich kontrollieren zu können.

Die wichtigsten Aenderungen

  • Verpflichtung der Bundesländer zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise, der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen und der Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.
  • Einführung einer zentralen Registrierstelle und Vergabe von Registriernummern.
  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte (Endenergiebedarf pro Wohnfläche) in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung.
  • Präzisierung zur Vorlagepflicht des Energieausweises gegenüber Käufern und Mietern sowie Einführung einer Pflicht zur Übergabe des Energieausweises an dieselben.
  • Neuskalierung der Farbskala im Energieausweis sowie Einführung von Energieeffizienzklassen

Energieausweis1

Für Eigentümer hat vor allem die Registrierung der Ausweise weitreichende Folgen. Der Ausweis-Aussteller erhält für der Erstellung eines Energieausweises eine Registriernummer (zunächst) vom Deutschen Institut für Bautechnik. Die Nummer wird auf Seite 1 des Ausweises abgedruckt, so dass der Energieausweis bei späteren Stichproben, zu deren Durchführung die zuständigen Landesbehörden verpflichtet sind, eindeutig zu-geordnet werden kann.

Wird ein Energieausweis nachträglich behördlich überprüft, muss der jeweilige Aussteller sowohl den Berech-nungsgang als auch alle zugrundeliegenden Daten nachweisen können. Da die Zuarbeit von Verbrauchsda-ten für den verbrauchsbasierten Energieausweis durch die Hauseigentümer nach wie vor zulässig ist, be-deutet dies im Einzelfall dass Eigentümer die Verbrauchsabrechnungen auch nach Vermietung oder Verkauf mindestens 10 Jahre für eine mögliche Überprüfung aufbewahren müssen.